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Um es Aufsichtsbehörden und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu ermöglichen, sich auf die Anwendung der neuen Aufsichtsarchitektur vorzubereiten, ist es auch angebracht, einen späteren Beginn der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG vorzusehen.
Um zu vermeiden, dass den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2009/138/EG und später durch die im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehene neue Aufsichtsarchitektur…
Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein modernes, risikobasiertes System für die Regulierung und Beaufsichtigung der…
Damit die Mitgliedstaaten durch die rechtlichen Verpflichtungen, die ihnen aus der Richtlinie 2009/138/EG und später im Rahmen der im Omnibus-II-Vorschag…
Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die betroffenen Aufsichtsbehörden, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach den Absätzen 2 und 3 gestellten…
Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG einen reibungslosen Übergang zu einer neuen Regelung zu gewährleisten, sind eine schrittweise Einführung und spezifische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.