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Aufgrund der diplomatischen Gepflogenheiten sollte die Richtlinie nur für Werke und Tonträger gelten, die zuerst auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesendet, oder, sofern sie weder veröffentlicht noch gesendet wurden, durch die Begünstigten dieser Richtlinie mit Zustimmung der Rechteinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Im letzteren Fall sollte diese Richtlinie nur gelten, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sich die Rechteinhaber der Nutzung gemäß dieser Richtlinie nicht widersetzen würden.
Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das…
Diese Richtlinie gilt auch für Werke und Tonträger gemäß Absatz 2, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, die jedoch durch die Einrichtungen gemäß…
Diese Richtlinie findet auf alle in Artikel 1 genannten Werke und Tonträger Anwendung, die am oder nach dem 29. Oktober 2014 durch die Rechtsvorschriften der…
Bestimmte Werke und Tonträger können mehrere Rechteinhaber haben, und Werke und Tonträger können ihrerseits selbst andere Werke oder Schutzgegenstände…
Ein Werk oder Tonträger, das bzw. der nach Artikel 2 in einem Mitgliedstaat als verwaistes Werk gilt, gilt in allen Mitgliedstaaten als verwaistes Werk. Dieses…
Als Film- und audiovisuelle Werke sowie Tonträger, die in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten sind und von diesen produziert wurden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.