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Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen für die Verwaltung von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven Lizenzen, der gesetzlichen Vermutungen in Bezug auf die Vertretung oder Übertragung, der kollektiven Verwertung oder ähnlicher Regelungen oder einer Kombinationen dieser Elemente, einschließlich ihrer Anwendung auf Massendigitalisierungen.
Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum einer…
Diese Richtlinie gilt zwar für alle Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit Ausnahme von Titel III, der nur für Organisationen für die…
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, dieselben oder vergleichbare Bestimmungen auf Organisationen für die kollektive…
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Bestimmungen a) über den Rechtsschutz von Computerprogrammen; b) zum Vermietrecht und Verleihrecht…
Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und…
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.