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Um den Zugang der Unionsbürger zum europäischen Kulturerbe zu fördern, muss außerdem dafür gesorgt werden, dass verwaiste Werke, die in einem Mitgliedstaat digitalisiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die ein verwaistes Werk zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben nutzen, sollten die Möglichkeit haben, das verwaiste Werk der Öffentlichkeit in anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
Vertragliche Vereinbarungen können bei der Förderung der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes eine Rolle spielen, denn öffentlich zugängliche…
Insbesondere ist ein gemeinsames Konzept zur Bestimmung des Status als verwaistes Werk und der zulässigen Formen der Nutzung verwaister Werke erforderlich, um…
Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und…
Diese Richtlinie betrifft bestimmte Formen der Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie…
Um das Lernen und die Verbreitung von Kultur zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung — zusätzlich zu den in Artikel 5 der…
Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.