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Die Opfer sollten zumindest in den Fällen, in denen für sie eine Gefahr oder ein festgestelltes Risiko einer Schädigung bestehen kann, auf Antrag über die Freilassung oder die Flucht des Täters in Kenntnis gesetzt werden, es sei denn, dass festgestellt wird, dass die Inkenntnissetzung das Risiko einer Schädigung des Straftäters birgt. Wird festgestellt, dass die Inkenntnissetzung das Risiko einer Schädigung des Straftäters birgt, so sollte die zuständige Behörde allen anderen Risiken Rechnung tragen, wenn sie über geeignete Maßnahmen entscheidet. Bei der Bezugnahme auf ein „festgestelltes Risiko einer Schädigung der Opfer“ sollten Faktoren wie die Art und die Schwere der Straftat und das Risiko der Vergeltung zugrunde gelegt werden. Sie sollte daher nicht in Situationen zum Tragen kommen, in denen geringfügige Straftaten begangen wurden und daher nur ein geringes Risiko besteht, dass das Opfer eine Schädigung erfährt.
Opfer erhalten auf Antrag die Informationen gemäß Absatz 5 zumindest in den Fällen, in denen für sie eine Gefahr besteht das Risiko einer Schädigung…
Bestimmte Opfer sind während des Strafverfahrens in besonderem Maße in Gefahr einer sekundären und wiederholten Viktimisierung, einer Einschüchterung und…
Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, sollten das Recht haben, zumindest eine von ihnen benannte Person, beispielsweise…
Opfer, deren besonderer Bedarf an Schutz vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung, vor Einschüchterung und vor Vergeltung festgestellt wurde, sollten…
Von dem Zeitpunkt an, zu dem die zuständigen Behörden Kenntnis von dem Opfer haben, während des Strafverfahrens wie auch für einen angemessenen Zeitraum nach…
Opfer sollten über ein etwaiges Recht, gegen eine Entscheidung über die Freilassung des Täters Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden, wenn nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.