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Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, hat diese Benachrichtigung zumindest folgende Angaben zu enthalten:
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls
die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 2,
die öffentliche Sicherheit oder
Rechtsgüter Dritter
gefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, an die die Daten übermittelt wurden.
Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 13 Absatz 5 entsprechend.
die Erfüllung der in § 45 genannten Aufgaben,
Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei…
Der Inhalt einer Benachrichtigung nach Absatz 1 darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den…
Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald…
Ist die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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