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Die in dieser Richtlinie festgelegte Verpflichtung zur Übermittlung von Anzeigen sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Verfahrenseinleitung nicht beeinträchtigen und lässt die im Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren festgelegten Vorschriften zu Konflikten bei der Wahrnehmung der Gerichtszuständigkeit unberührt.
Dieser Beschluss sollte weder die Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit gemäß dem Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für…
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK,…
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in…
Diese Richtlinie sollte zum Schutz von gefährdeten Personen beitragen und damit die in diesem Bereich bereits vorhandenen Rechtsinstrumente, wie etwa die…
In allen gemäß dieser Richtlinie als schwer einzustufenden Fällen sollte die vorsätzlich begangene Rechtsverletzung gemeinschaftsweit als Straftat gelten. Die…
Nach Artikel 64 des Vertrags berührt diese Richtlinie nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.