Erwägungsgrund 16 32021R0784
Eine wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Hostingdiensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat, seine Dienste von einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten genutzt werden oder seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausgerichtet sind. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten sollte anhand aller relevanten Umstände, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen aus diesem Mitgliedstaat zu bestellen, bestimmt werden. Ferner ließe sich eine derartige Ausrichtung auch von der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, von der Schaltung lokaler Werbung oder Werbung in einer im betreffenden Mitgliedstaat allgemein gebräuchlichen Sprache oder vom Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in einer im betreffenden Mitgliedstaat allgemein gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Hostingdiensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße Zugänglichkeit der Internetseite eines Hostingdiensteanbieters, einer E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für sich genommen sollte nicht ausreichen, um eine wesentliche Verbindung zu begründen. Zudem sollte die Erbringung einer Dienstleistung zum Zwecke der bloßen Einhaltung des in der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verbots der Diskriminierung nicht für sich genommen als Begründung einer wesentlichen Verbindung zur Union gelten.