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(gemäß Artikel 20) Die Informationen, die von antragstellenden Unternehmen gemäß Artikel 20 bereitzustellen sind, umfassen Folgendes: a) verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen, b) als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände, c) Betriebskapital, d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge, e) Belastungen des Betriebsvermögens, f) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
die Beträge der den Mitgliedern der Verwaltungs- und Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der…
den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich…
Der Anhang muss Folgendes enthalten: a) ausreichende Informationen zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss;…
Teil I: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel…
für in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen…
IN REGELMÄSSIGEN NICHT VERBINDLICHEN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (gemäß Artikel 67) I. Obligatorische Angaben 1. Name, Identifikationsnummer (soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.