Erwägungsgrund 17 32023R0956
Um sicherzustellen, dass der Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft kontinuierlich mit wirtschaftlichem und sozialem Zusammenhalt einhergeht, sollten bei einer künftigen Überarbeitung der vorliegenden Verordnung die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV sowie der Inselstaaten, die Teil des Zollgebiets der Union sind, berücksichtigt werden, ohne die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, einschließlich des Binnenmarkts und der gemeinsamen Strategien, zu beeinträchtigen.