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Für Mitgliedstaaten, die über kein Eisenbahnsystem verfügen und auch in nächster Zukunft nicht über ein solches verfügen werden, wäre die Verpflichtung zur Umsetzung und Durchführung der Kapitel II und IV dieser Richtlinie unverhältnismäßig und zwecklos. Daher sollten diese Mitgliedstaaten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.
Unbeschadet das Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten örtliche und regionale Eisenbahninfrastrukturen, die für das Funktionieren des Eisenbahnmarkts nicht von…
Für Mitgliedstaaten, die nicht über ein Eisenbahnsystem verfügen und auch in nächster Zukunft nicht über ein solches verfügen werden, wäre die Verpflichtung zur…
Ein Mitgliedstaat, der kein Eisenbahnnetz hat und der voraussichtlich auch in der unmittelbaren Zukunft kein Eisenbahnnetz haben wird, würde einer…
Für Binnenmitgliedstaaten wäre die Pflicht zur Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie unverhältnismäßig und unnötig. Daher sollten sie…
Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen…
Für einen Mitgliedstaat, in dem gegenwärtig und in unmittelbarer Zukunft keine abgebrannten Brennelemente vorhanden sind und in dem keine Tätigkeiten im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.