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Anzündschnüre, einschließlich Sicherheitsanzündschnüre und Anzündhütchen, fallen unter die Richtlinie 93/15/EWG, werden jedoch eher für pyrotechnische als für Explosivzwecke verwendet. Die potenziellen Auswirkungen ihres Missbrauchs dürften den Auswirkungen des Missbrauchs von pyrotechnischen Gegenständen ähneln, die einen geringen Gefährlichkeitsgrad aufweisen, sodass diese Auswirkungen im Vergleich zu anderen Arten von Explosivstoffen viel geringer ausfallen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Anzündschnüre, einschließlich Sicherheitsanzündschnüre und Anzündhütchen, von dem Verfahren zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke ausgenommen werden.
GegenstandUN-Nr.Anzünder0121,0314,0315,0325,0454Anzünder, Anzündschnur0131Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.0349,0353Zünder, nicht…
Diese Richtlinie gilt nicht für: a) Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden, und direkt in das Bohrloch…
Die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für…
In der vorliegenden Richtlinie muss klargestellt werden, dass bestimmte Erzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport…
Waffen, einschließlich Feuerwaffen, die der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen…
Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten, die unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.