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Die Entwicklung von Computersystemen zur Umsetzung des Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen hat länger gedauert als ursprünglich erwartet. Ein Aufschub der Anwendung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission ist notwendig, um der Explosivstoffindustrie zusätzliche Zeit einzuräumen, um die für die Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG notwendigen elektronischen Systeme umfassend zu entwickeln, zu prüfen, zu validieren und somit deren Sicherheit zu erhöhen. Um dies zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung der Hersteller und Einführer zur Kennzeichnung von Explosivstoffen um ein Jahr bis zum 5. April 2013 aufgeschoben werden. Zusätzliche Zeit ist notwendig, damit die notwendigen elektronischen Rückverfolgungssysteme von allen Akteuren in der Lieferkette eingerichtet werden können. Zudem befinden sich Bestände von Explosivstoffen mit längerer Haltbarkeitsdauer, die früher hergestellt und nicht gemäß der Richtlinie 2008/43/EG zu kennzeichnen waren, weiterhin in der Lieferkette und es ist nicht sinnvoll, die Unternehmen zu verpflichten, verschiedene Arten von Aufzeichnungen zu führen. Die Verpflichtungen zur Datenerfassung und Aufzeichnung sollten daher um drei Jahre bis zum 5. April 2015 aufgeschoben werden.
Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2008/43/EG der…
Sicherheitsdatenblätter für Stoffe, die die Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten, sollten bis zum 1.…
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über…
Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten,…
Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten,…
Die Anwendung der Übergangsbestimmungen für die Übermittlung der Preisangaben an die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 muss bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.