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Es ist daher angezeigt, bei den Spaltenüberschriften von Anhang I der Richtlinie 98/8/EG die derzeitige Bezugnahme auf die Mindestreinheit durch eine Bezugnahme auf die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die gemäß Artikel 11 der Richtlinie vorgenommene Beurteilung verwendet wurde, zu ersetzen und darauf hinzuweisen, dass der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt eine andere Reinheit aufweisen darf, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 98/8/EG ist die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I gegebenenfalls an Anforderungen geknüpft, die den…
In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG erhält die erste Zeile, die die Spaltenüberschriften für alle Einträge enthält, folgende Fassung: „Nr. Gebräuchliche…
Die erste Entscheidung über eine Aufnahme in Anhang I erfolgte mit der Richtlinie 2006/140/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie…
Soweit Wirkstoffe, die gemäß Anhang I Teil D dieser Verordnung aufgeführt sind, im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG bewertet wurden, sind diese Bewertungen…
Die zum Zweck der erneuten Aufnahme eingereichten Unterlagen sollten neue Daten zum Wirkstoff und neue Risikobewertungen enthalten, damit den Änderungen der…
Mit der Annahme des vorliegenden Vorschlags und der Vorlage ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat hat die Kommission ihre erste Überprüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.