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Die mit der Richtlinie 2006/140/EG der Kommission festgelegte erste Reihe von Anhang I der Richtlinie 98/8/EG enthält auch die Spaltenüberschrift „Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)“.
Wirkstoffe, für die die Kommission Richtlinien zu ihrer Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG erlassen hat, gelten als am Tag ihrer Aufnahme gemäß der…
Die Kommission erstellt bis zum 14. Dezember 2013 eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoffe, die die Kriterien von Anhang II…
Die erste Entscheidung über eine Aufnahme in Anhang I erfolgte mit der Richtlinie 2006/140/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie…
In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG erhält die erste Zeile, die die Spaltenüberschriften für alle Einträge enthält, folgende Fassung: „Nr. Gebräuchliche…
ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 2006/95/EG Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 4 Artikel 5…
ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 97/23/EG Diese Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 Absätze 1 bis 14 Artikel 1 Absatz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.