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Wie in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird, haben die Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen , sieht Regelungen für die Ausübung dieses Rechts vor.
Diese Verordnung gilt auch für öffentliche Urkunden, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem…
In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach denen die Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen…
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat hat, wer am maßgeblichen Tag a) Unionsbürger im Sinne von…
Jede Person, die am maßgeblichen Tag a) Unionsbürger im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags ist und, b) ohne die Staatsangehörigkeit des…
Die Richtlinie 93/109/EG legt fest, dass jeder Unionsbürger, der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats…
In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach denen die Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.