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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum Abbau des übermäßigen Rückgriffs von EBAV, OGAW sowie AIF auf Ratings beizutragen, durch ein abgestimmtes Handeln auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und es wegen des unionsweiten Umfangs und der unionsweiten Auswirkungen der Tätigkeiten von EBAV, OGAW, AIF und Ratingagenturen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Unabhängigkeit von Ratingagenturen zu stärken, solide Ratingprozesse und -methoden zu fördern, die mit Länderratings…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen Aufsichtsrahmens für Ratingagenturen durch die Betrauung einer einzigen…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzunternehmen in einem Finanzkonglomerat auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen und die Verbesserung der unionsweiten Vergleichbarkeit und des…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für den Zugang zur Tätigkeit von Instituten und die Beaufsichtigung von Instituten, auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.