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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Unabhängigkeit von Ratingagenturen zu stärken, solide Ratingprozesse und -methoden zu fördern, die mit Länderratings verbundenen Gefahren zu verringern, das Risiko des übermäßigen Rückgriffs der Marktteilnehmer auf Ratings abzubauen und ein Recht auf Rechtsbehelf für Anleger zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der unionsweiten Struktur und Auswirkungen der zu beaufsichtigenden Ratingtätigkeiten besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen Aufsichtsrahmens für Ratingagenturen durch die Betrauung einer einzigen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, indem für Ratings, die in der Gemeinschaft abgegeben…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum Abbau des übermäßigen Rückgriffs von EBAV, OGAW sowie AIF auf Ratings beizutragen, durch ein abgestimmtes Handeln auf…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen Rahmens für die Ausübung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.