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Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen können. KAPITEL 3 KONFORMITÄT DES PYROTECHNISCHEN GEGENSTANDS
von denen sie einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben;
an die sie einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben.
an die sie einen Explosivstoff abgegeben haben.
Der Hersteller muss pyrotechnische Gegenstände mit einer Registrierungsnummer kennzeichnen, die von der benannten Stelle zugeteilt wird. Der Hersteller muss ein…
Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils…
Hersteller und Einführer führen Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die sie auf dem Markt bereitstellen, und sie…
Jeder Wirtschaftsakteur, der einen pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen pyrotechnischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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