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Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände.
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind;
Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG;
pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;
Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG bestimmt sind;
Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG;
Munition;
Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller niedergelassen ist, für die Verwendung ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden und die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben.
pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2013/29/EU;
Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände.
ausgesonderte Sprengstoffe;
Diese Richtlinie gilt nicht für:
pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.