Erwägungsgrund 49 32013L0029
Es liegt im Interesse des Herstellers und des Einführers, sichere pyrotechnische Gegenstände zu liefern, um die Kosten für die Haftung für fehlerhafte Produkte zu vermeiden, die Einzelpersonen und Privateigentum schädigen. In diesem Sinne ergänzt die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte die vorliegende Richtlinie insofern, als Richtlinie 85/374/EWG eine strenge Haftungsregelung für Hersteller und Importeure vorschreibt und ein angemessenes Schutzniveau der Verbraucher gewährleistet. Darüber hinaus sieht Richtlinie 85/374/EWG vor, dass die benannten Stellen in Bezug auf ihre fachlichen Tätigkeiten angemessen versichert sein müssen, es sei denn, dass ihre Haftung gemäß dem nationalen Recht vom Staat übernommen wird oder dass der Mitgliedstaat selbst direkt für die Prüfungen verantwortlich ist.