Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an den Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in der Union haben können, zu beteiligen. Diese Politik steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, beispielsweise dem UN-ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus). Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten vor, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus ist die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen und Programmen erforderlich.
Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in…
Nach dem Übereinkommen von Aarhus ist eine effektive Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung nötig, damit die Öffentlichkeit…
Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in…
Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang I des…
Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in…
Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen gemäß dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.