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In Einklang mit der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) sollten die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter zu Angelegenheiten gehört werden, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen, und es sollte ihnen gestattet sein, sich an den Diskussionen über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu beteiligen. Außerdem entspricht es bewährten Verfahren in der Union, dass Beratungsmechanismen von den Mitgliedstaaten auf einer dreigliedrigen Basis unter Einbeziehung der zuständigen Behörde, von Betreibern, von Eigentümern und von Arbeitnehmervertretern förmlich einzurichten sind. Ein Beispiel für eine solche förmliche Beratung ist das Übereinkommen (Nr. 144) der Internationalen Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen von 1976.
Diese Richtlinie ist die elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf…
Die Erstellung von Berichten durch die Mitgliedstaaten über die praktische Durchführung als Grundlage für die regelmäßigen Berichte der Kommission über die…
Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Bestimmungen anderer Unionsrechtsakte insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet anderer Bestimmungen der Gemeinschaft für die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz. Dies gilt…
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die…
Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.