Art. 11 31998L0024
Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von dieser Richtlinie und ihren Anhängen erfaßten Angelegenheiten erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.