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Unternehmen nach den Artikeln 42 und 44, die einen Bericht erstellen und offenlegen, der die Berichtspflichten eines Drittlands erfüllt, die gemäß Artikel 47 als mit den Anforderungen dieses Kapitels gleichwertig bewertet wurden, sind von den Anforderungen dieses Kapitels ausgenommen; hiervon ausgenommen ist die Pflicht zur Offenlegung dieses Berichts gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats im Einklang mit Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien festzulegen, die bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der Berichtspflichten eines Drittlands und der Anforderungen dieses Kapitels für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels anzuwenden sind.
Die von der Kommission gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien
beinhalten Folgendes:
zu erfassendes Unternehmen,
zu erfassende Empfänger von Zahlungen,
erfasste Zahlungen,
Bestimmung der erfassten Zahlungen,
Aufschlüsselung der erfassten Zahlungen,
Auslöser für eine Berichterstattung auf konsolidierter Basis,
Medium der Berichterstattung,
Häufigkeit der Berichterstattung und
Maßnahmen zur Bekämpfung der Umgehung
und sind ansonsten auf Kriterien beschränkt, die einen direkten Vergleich der Berichtspflichten eines Drittlands mit den Anforderungen dieses Kapitels erleichtern.
Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um Die Mitgliedstaaten unterrichten die…
Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Nummer 1 verlangen.
einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse,…
Zum Zweck der Transparenz und des Anlegerschutzes sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die folgenden Grundsätze auf die Berichterstattung über Zahlungen…
den in Artikel 4 festgelegten Anforderungen entsprechen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.