Erwägungsgrund 7 32005R0349
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die finanzielle Kontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.