Erwägungsgrund 2 32013L0036
Diese Richtlinie sollte unter anderem Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, die diesbezüglichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten sowie Bestimmungen über das Anfangskapital und die aufsichtliche Überprüfung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen enthalten. Hauptziel und Gegenstand dieser Richtlinie ist die Koordinierung der nationalen Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, über die Modalitäten der Unternehmensführung und den Aufsichtsrahmen. Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG enthielten außerdem Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Diese Anforderungen sollten in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sein, die einheitliche und direkt anwendbare Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festlegt, da derartige Anforderungen in engem Zusammenhang mit dem Funktionieren der Finanzmärkte in Bezug auf verschiedene Vermögenswerte stehen, die von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gehalten werden. Daher sollte diese Richtlinie zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelesen werden und sollte zusammen mit jener Verordnung den Rechtsrahmen für die Regelung des Bankgeschäfts, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen bilden.