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Der Aufnahmemitgliedstaat sollte im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und dem freien Dienstleistungsverkehr von Körperschaften, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, und für Tätigkeiten, die nicht in der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, dieser Richtlinie genannt sind, die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften verlangen können, sofern derartige Anforderungen nicht bereits in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen sind, mit dem Unionsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und diese Körperschaften oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Vorschriften nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.
es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Kreditinstitut die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr.…
Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet hat oder dort…
Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass…
Zusätzlich zu der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit der unmittelbar geltende Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festgelegt werden,…
Dieser Richtlinie entgegenstehende Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs können sich nicht nur aus Maßnahmen gegenüber den…
Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren der gegenseitigen Evaluierung sollte nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten berühren, in ihren Rechtsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.