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Die Zuständigkeit für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts auf konsolidierter Basis sollte bei dessen Herkunftsmitgliedstaat liegen. Die Beaufsichtigung von Bankengruppen der Union sollte Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sein.
der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde, wenn es nur ein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt;
Für die Überwachung der Liquidität von Zweigstellen eines Kreditinstituts bleibt bis zur weiteren Koordinierung der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit…
Die „ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben“ durch die Aufsichtsbehörden bezieht sich auch auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein…
Die Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis zielt darauf ab, die Interessen von Einlegern und Anlegern zu schützen und die Stabilität des…
Im Hinblick auf den Schutz und die Förderung der Finanzstabilität in der Union und zur Vermeidung einer Umgehung der in dieser Richtlinie festgelegten…
Für die Liquiditätsaufsicht sollten die Herkunftsmitgliedstaaten zuständig sein, sobald genaue Kriterien für die geforderte Liquiditätsdeckung vorliegen. Um bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.