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Unter einem „Leitungsorgan“ sollte ein Organ zu verstehen sein, das Führungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnimmt. Die Befugnisse und Zusammensetzung von Leitungsorganen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt. In Mitgliedstaaten mit nur einem Leitungsorgan liegen Geschäftsleitung und Aufsicht in der Regel bei einem Verwaltungsrat (Board). In Mitgliedstaaten mit einem dualistischen System wird die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Aufsichtsrat ohne Führungsaufgaben wahrgenommen, wohingegen die Geschäftsführung von einem gesonderten Vorstand wahrgenommen wird, der für das tägliche Geschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist. Dem entsprechend sind den verschiedenen Einheiten innerhalb des Leitungsorgans unterschiedliche Aufgaben zugewiesen.
„Leitungsorgan“ das Organ, das in einer Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentgesellschaft oder einer Verwahrstelle die Letztentscheidungsbefugnis besitzt…
"Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion" das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der…
Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein oder mehrere Geschäftsführer die laufenden…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die die wirksame und umsichtige Führung…
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Aufsichtsorgan“ das Organ, dem in einer Wertpapierfirma die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung obliegt.
Für die Zwecke von Absatz 2 bezeichnet der Begriff Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan sowohl den Vorstand der Gesellschaft als auch deren Aufsichtsrat, sofern die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.