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Für die Zwecke der Richtlinie 2009/16/EG ist es vorzugswürdig, die Begriffe „Seeleute“ und „Besatzung“ nicht zu definieren, sondern von Fall zu Fall so auszulegen, wie sie in den einschlägigen internationalen Übereinkommen jeweils definiert oder ausgelegt werden. Insbesondere für Sachverhalte, die sich auf die Durchsetzung von MLC 2006 beziehen, sollte der Begriff „Besatzung“ so verstanden werden, dass er sich auf den Begriff „Seeleute“ gemäß der Definition von MLC 2006 bezieht.
„Seeleute“ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines im Seeverkehr oder in internationalen Binnengewässern verkehrenden Schiffes beschäftigt…
Für sämtliche von dieser Richtlinie erfassten Sachverhalte, die sich — auch in Bezug auf Schiffe, für die der Internationale Code für die Organisation eines…
Die Nichterfüllung stellt eine schwere oder wiederholte Verletzung der Anforderungen von MLC 2006 (einschließlich der Rechte der Seeleute) hinsichtlich der…
Die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute an Bord sowie ihrer Ausbildung und Befähigung, um zu verifizieren, dass diese den Anforderungen…
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt neben den einschlägigen Begriffsbestimmungen im Anhang zur Richtlinie 2009/13/EG die folgende Begriffsbestimmung:…
Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Regeln soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggenstaaten in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.