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Grundsätzlich sollten die Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Richtlinie angenommen werden, den Mitgliedstaaten unter keinen Umständen einen Grund dafür liefern, das in den geltenden Sozialvorschriften der Union festgelegte allgemeine Schutzniveau für Seeleute auf Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu senken.
Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie angenommen werden, führen nicht dazu, dass das im geltenden Sozialrecht der Union festgelegte allgemeine…
Unter keinen Umständen darf diese Richtlinie so angewandt werden, dass die Seeleute einen geringeren Schutz als nach dem Unionsrecht genießen —
Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Regeln soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggenstaaten in Bezug auf…
Diese Richtlinie sollte unbeschadet etwaiger bestehender Gemeinschaftsvorschriften gelten, die spezieller sind und/oder ein höheres Schutzniveau für Seeleute…
Die Rechte der von dieser Richtlinie betroffenen Seeleute, die von den Mitgliedstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien…
Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung für eine Absenkung des — von den Mitgliedstaaten bereits in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.