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In MLC 2006 sind Bestimmungen zur Durchsetzung vorgesehen, in denen die Verantwortlichkeiten der Staaten definiert sind, die Kontrollpflichten des Hafenstaates wahrnehmen. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, auf allen Schiffen, die ihre Häfen oder Ankerplätze anlaufen, die Einhaltung der Bestimmungen von MLC 2006 zu überprüfen, unabhängig von dem Staat, dessen Flagge sie führen.
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe ihren Flaggenstaatpflichten im Hinblick auf die Umsetzung der…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass wirksame und angemessene Durchsetzungs- und Überwachungsverfahren, die auch Überprüfungen in vom MLC 2006 vorgegebenen…
Die Hafenstaatkontrolle ist in der Richtlinie 2009/16/EG, geregelt; in jener Richtlinie sollte MLC 2006 zusammen mit den Übereinkommen aufgeführt werden, deren…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Personal, einschließlich Mitarbeiter von Einrichtungen oder anderen Organisationen („anerkannte Organisationen“ im…
Als Hafenbehörden müssen die Mitgliedstaaten die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, dass…
Bei der Durchführung der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG sollten die Mitgliedstaaten den Bestimmungen von MLC 2006 Rechnung tragen, wonach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.