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Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Auswirkungen von Stoffen, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, auf den chemischen Zustand gesondert darzustellen, so dass Verbesserungen der Wasserqualität, die im Hinblick auf andere Stoffe erreicht wurden, nicht kaschiert werden. Zusätzlich zu der verpflichtenden Karte, die alle Stoffe abdeckt, könnten weitere Karten vorgelegt werden, die die Stoffe, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, einerseits und die sonstigen Stoffe andererseits abdecken.
Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die…
Die besondere Berücksichtigung von Stoffen, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, befreit die Union bzw. die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, zusätzlich…
In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der…
Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) und andere Stoffe, die sich wie PBT verhalten, können jahrzehntelang in der aquatischen Umwelt in…
1. Das Verfahren zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern wird für alle als gefährdet…
Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.