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Schwerere Strafen sollten vorgesehen werden bei Angriffen auf ein Informationssystem, die von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verübt werden, oder bei groß angelegten Cyberangriffen, bei denen eine beträchtliche Anzahl von Informationssystemen beeinträchtigt wird einschließlich in Fällen, in denen der Angriff dazu dient, ein Botnetz zu schaffen, oder bei denen schwere Schäden verursacht werden, einschließlich in Fällen, in denen der Angriff mittels eines Botnetzes durchgeführt wird. Es ist ferner angemessen, schwerere Strafen vorzusehen, wenn ein Angriff gegen eine kritische Infrastruktur der Mitgliedstaaten oder der Union gerichtet ist.
Größere Abweichungen und Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften und Strafverfahren der Mitgliedstaaten im Bereich von Angriffen auf Informationssysteme…
Es besteht eine Tendenz zu immer gefährlicheren und häufigeren Großangriffen auf Informationssysteme, die für den Mitgliedstaat oder für bestimmte Funktionen im…
Mitgliedstaaten sollten Strafen für Angriffe auf Informationssysteme vorsehen. Diese Strafen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und sollten…
Angriffe auf Informationssysteme und insbesondere mit organisierter Kriminalität im Zusammenhang stehende Angriffe sind sowohl in der Union als auch weltweit…
Es gibt in der Union eine Reihe kritischer Infrastrukturen, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hätte. Da die Fähigkeit…
Um die Cyberkriminalität wirksam zu bekämpfen, ist es erforderlich, die Widerstandsfähigkeit von Informationssystemen dadurch zu erhöhen, dass geeignete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.