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Um dem Ausbildungssektor die Anpassung seiner Ausrüstung einschließlich Krafträdern an die technologische Entwicklung der am Markt verfügbaren Fahrzeuge zu ermöglichen, sollte ein Übergangszeitraum eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten die Verwendung von Krafträdern der Klasse A, die den Spezifikationen entsprechen, die vor den durch die Richtlinie 2012/36/EU eingeführten Änderungen galten, bis zum 31. Dezember 2018 gestatten können.
Für die Zwecke des Berichts nach Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2017 Statistiken über Verkehrsunfälle der betreffenden…
§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit…
In Anhang II Teil I Buchstabe B Nummer 5.2 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend Fahrzeuge der Klasse A wird folgender Absatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten…
Eine Aktualisierung des Führerscheinmusters der Europäischen Union ist angesichts der durch die Richtlinie 2006/126/EG eingeführten neuen Fahrzeugklassen…
Die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A, die für die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen eingesetzt werden, müssen angesichts…
Bis zum 31. Dezember 2027 überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Änderung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.