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Anhang II Teil I Buchstabe B Nummer 5.2 der Richtlinie 2006/126/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2012/36/EU besagt, dass Fahrzeuge der Klasse A, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, bestimmten Mindestkriterien genügen müssen. Insbesondere müssen Krafträder, auf denen die Prüfung abgelegt wird, eine Leermasse über 180 kg und eine Motorleistung von mindestens 50 kW besitzen. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit…
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum…
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame EinstufungskriterienL3eZweirädriges Kraftrad(4)zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.…
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer…
In Anhang II Teil I Buchstabe B Nummer 5.2 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend Fahrzeuge der Klasse A wird folgender Absatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten…
Klasse A1: — Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm 3 , mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg; —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.