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Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG gilt im Falle eines Drittlandsemittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines Drittlandsemittenten von Aktien als Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Mitgliedstaat. Damit der Herkunftsmitgliedstaat dieser Drittlandsemittenten präziser und einfacher festgelegt werden kann, sollte die Begriffsbestimmung dahin gehend geändert werden, dass als Herkunftsmitgliedstaat der Mitgliedstaat gilt, der von dem Emittenten unter den Mitgliedstaaten ausgewählt wird, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines Emittenten von Aktien, — für Emittenten mit Sitz in der…
Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG gilt im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von 1 000 EUR oder mehr die durch den Emittenten…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Beaufsichtigung eines Emittenten von Aktien oder von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR am…
Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) im Falle eines Emittenten von…
Alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats…
Hinsichtlich der Definition des Begriffs „Herkunftsmitgliedstaat“ sollte zwischen den Richtlinien 2004/109/EG und 2003/71/EG Übereinstimmung bestehen. Damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.