Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG gilt im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von 1 000 EUR oder mehr die durch den Emittenten getroffene Wahl eines Herkunftsmitgliedstaats für die Dauer von drei Jahren. Sind jedoch die Wertpapiere eines Emittenten nicht mehr zum Handel an dem geregelten Markt im Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten zugelassen und weiterhin in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten zum Handel zugelassen, so besteht keine Beziehung dieses Emittenten zu seinem ursprünglich gewählten Herkunftsmitgliedstaat mehr, wenn dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat ist, in dem der Emittent seinen Sitz hat. In diesem Fall sollte der Emittent einen seiner Aufnahmemitgliedstaaten oder den Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, vor Ablauf des Dreijahreszeitraums als seinen neuen Herkunftsmitgliedstaat wählen können. Die gleiche Möglichkeit, einen neuen Herkunftsmitgliedstaat zu wählen, hätten auch ein Drittlandsemittent von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder ein Drittlandsemittent von Aktien, deren Wertpapiere nicht mehr zum Handel an dem geregelten Markt in ihrem Herkunftsmitgliedstaat, aber weiterhin zum Handel in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten zugelassen sind.
im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines Emittenten von Aktien, — für Emittenten mit Sitz in der…
Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG gilt im Falle eines Drittlandsemittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines…
Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) im Falle eines Emittenten von…
Alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Beaufsichtigung eines Emittenten von Aktien oder von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR am…
Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Emittenten von Schuldtiteln von der Verpflichtung zur Vorlage von Halbjahresberichten befreien, — wenn es sich dabei um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.