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Hinsichtlich der Definition des Begriffs „Herkunftsmitgliedstaat“ sollte zwischen den Richtlinien 2004/109/EG und 2003/71/EG Übereinstimmung bestehen. Damit diesbezüglich gewährleistet ist, dass die Beaufsichtigung durch den relevantesten Mitgliedstaat erfolgt, sollte die Richtlinie 2003/71/EG so geändert werden, dass sie mehr Flexibilität in den Fällen bietet, in denen die Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittland nicht mehr zum Handel an dem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind.
für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der Ziffer i zweiter…
Alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Beaufsichtigung eines Emittenten von Aktien oder von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR am…
Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG gilt im Falle eines Drittlandsemittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines…
Die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission enthält insbesondere Regeln zur Mitteilung der Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten. Diese Regeln…
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii der Richtlinie 2003/71/EG erhält folgende Fassung: „iii) für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.