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Die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission enthält insbesondere Regeln zur Mitteilung der Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten. Diese Regeln sollten in die Richtlinie 2004/109/EG aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten und des Mitgliedstaats, in dem der Emittent seinen Sitz hat und der weder Herkunftsmitgliedstaat noch Aufnahmemitgliedstaat ist, über die vom Emittenten getroffene Wahl des Herkunftsmitgliedstaats informiert werden, sollten alle Emittenten verpflichtet werden, die Wahl ihres Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats, den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, falls dieser nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist, mitzuteilen. Die Regeln zur Mitteilung der Wahl des Herkunftsmitgliedstaats sollten daher entsprechend geändert werden.
„Herkunftsmitgliedstaat“ ist Ein Emittent teilt seinen Herkunftsmitgliedstaat nach Ziffer i, ii oder iii gemäß den Artikeln 20 und 21 mit. Außerdem teilt ein…
wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum…
Alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats…
Was die verfahrenstechnischen Bestimmungen betrifft, denen zufolge die Anleger über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten unterrichtet…
Hinsichtlich der Definition des Begriffs „Herkunftsmitgliedstaat“ sollte zwischen den Richtlinien 2004/109/EG und 2003/71/EG Übereinstimmung bestehen. Damit…
Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG gilt im Falle eines Drittlandsemittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.