Erwägungsgrund 10 32013L0053
Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, wenn sie sachgemäß gebaut und instand gehalten werden, und dass sie nur solche Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen. In dieser Richtlinie sollte eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorgesehen werden, die auf die einzelnen Akteure entsprechend ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.