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Außerdem sollten zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie die Begriffe „für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“, „Rumpflänge“ und „private Einführer“ definiert werden. Es ist notwendig, die derzeitige Begriffsbestimmung für „Antriebsmotoren“ zu erweitern, um innovative Antriebslösungen zu berücksichtigen.
„für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“ Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden;
Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit…
WassermotorräderWasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die…
bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren: aa)ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend…
bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren: — ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend…
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet a) „Nutzfahrzeuge“: Straßenfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt sind zur entgeltlichen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.