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Die Kommission sollte zu gegebener Zeit die Regelung der Anerkennung bewerten, die auf den Nachweis in Rumänien ausgestellter Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, anwendbar ist. Eine solche Bewertung könnte sich auf die Ergebnisse eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms stützen, das Rumänien gemäß seiner nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einrichten sollte und für das es Kontakt mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aufnehmen sollte. Der Zweck des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms sollte darin bestehen, die Teilnehmer an diesem Programm in die Lage zu versetzen, ihre Berufsqualifikation so aufzuwerten, dass sie erfolgreich alle Mindestausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.
Ergebnisse des in den rumänischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die Inhaber der…
jeden der in Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Ausbildungsnachweise, sofern ihnen einer der folgenden, auf der Grundlage eines speziellen…
Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2 aufgrund einer in Rumänien absolvierten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester…
Die Aufnahmemitgliedstaaten gewährleisten die Gültigkeit der Anerkennung der rumänischen Qualifikation als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die…
Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsnachweise an:
Artikel 33a erhält folgende Fassung: „Auf rumänische Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.