Erwägungsgrund 1 32013L0055
In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wurde ein System der gegenseitigen Anerkennung konsolidiert, das ursprünglich auf 15 Richtlinien beruhte. In der genannten Richtlinie sind die automatische Anerkennung einer begrenzten Zahl von Berufen auf der Grundlage harmonisierter Mindestanforderungen an die Berufsausbildung (in Einzelrichtlinien geregelte, sog. sektorale Berufe), ein allgemeines System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und eine automatische Anerkennung von Berufserfahrung vorgesehen. Außerdem wurde durch die Richtlinie 2005/36/EG ein neues System des freien Dienstleistungsverkehrs geschaffen. Es sei daran erinnert, dass aus Drittländern stammende Familienangehörige von Unionsbürgern gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gleichbehandlung genießen. Staatsangehörige von Drittländern können gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren im Hinblick auf die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Berufsqualifikationen nach bestimmten Unionsrechtsakten wie den Rechtsakten zu langfristig Aufenthaltsberechtigten, Flüchtlingen, Inhabern der „blauen Karte“ und Wissenschaftlern ebenfalls Gleichbehandlung genießen.