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Nach Artikel 30 des Euratom-Vertrags sind unter Grundnormen auch die "zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren", zu verstehen. Diese Richtlinie sollte zu diesem Zweck einheitliche Dosisgrenzwerte festlegen.
Unbeschadet der Richtlinie 96/29/Euratom ergänzt die vorliegende Richtlinie die in Artikel 30 des Euratom-Vertrags genannten Grundnormen in Bezug auf die…
Artikel 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte…
Artikel 30 des Euratom-Vertrags sieht vor, dass Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender…
In der Richtlinie 96/29/Euratom werden die grundlegenden Sicherheitsnormen festgelegt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für den Normalfall und für…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Bereitstellung auf dem Markt sollten sich auf die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Explosivstoffe zum…
Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) sieht vor, dass einheitliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.