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Die betreffenden kroatischen Unternehmen bestimmter Rechtsformen sollten in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingefügt werden, sodass sie den in der Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen in Kroatien unterliegen. Die Änderungen sollten sich auf technische Anpassungen, die infolge des Beitritts Kroatiens erforderlich sind, beschränken.
Um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 141/2013 anzupassen.
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt: „— in Kroatien: dioničko društvo,…
Die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Kroatien sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 im Anhang festgelegt.
Im Anschluss an den Beitritt der Republik Kroatien zur Union sollte Anhang III der Geschäftsordnung geändert werden, um den Bevölkerungszahlen Kroatiens…
Aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 und da einige Mitgliedstaaten Änderungen zu dem Vorbehalt und den Erklärungen mitgeteilt haben, ist…
Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.