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Zur Verringerung der Unsicherheit für Rechtsverletzer und Geschädigte ist eine endgültige vergleichsweise Regelung für Beklagte wünschenswert. Rechtsverletzer und Geschädigte sollten deshalb ermutigt werden, sich in einvernehmlichen Streitbeilegungsverfahren, zum Beispiel außergerichtlichen Vergleichen (einschließlich solcher, in denen ein Richter einen Vergleich als rechtsverbindlich erklären kann), Schiedsverfahren, Mediationsverfahren oder Schlichtungsverfahren auf einen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens zu einigen. Diese einvernehmliche Streitbeilegung sollte so viele Geschädigte und Rechtsverletzer wie rechtlich möglich umfassen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die einvernehmliche Streitbeilegung sollen daher die Nutzung dieser Verfahren erleichtern und ihre Wirksamkeit erhöhen.
Bei der Festlegung des Ausgleichsbetrags, den ein Rechtsverletzer von einem anderen Rechtsverletzer entsprechend seiner relativen Verantwortung für den durch…
In den Mitgliedstaaten muss es angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen…
Es sollten Situationen vermieden werden, in denen die sich vergleichenden Rechtsverletzer einen Gesamtbetrag an Schadensersatz zahlen, der ihre relative…
Zur Förderung von Vergleichen sollte ein Rechtsverletzer, der aufgrund einer einvernehmlichen Streitbeilegung Schadensersatz leistet, gegenüber den anderen…
In Anbetracht dessen, dass massive Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht oft einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, müssen die…
Die Verbraucher sollten zur Beilegung der aus den Rechten und Pflichten gemäß dieser Richtlinie zwischen Kreditgebern und Verbrauchern sowie zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.