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Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen und tätig sind, unterliegen abweichenden Verfahrensvorschriften, die wesentlichen Einfluss auf den Umfang haben, in dem sie für Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht haftbar gemacht werden können. Diese uneinheitliche Durchsetzung des unionsrechtlichen Schadensersatzanspruchs kann nicht nur zu einem Wettbewerbsvorteil für einige Unternehmen führen, die gegen Artikel 101 oder 102 AEUV verstoßen haben, sondern auch von der Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr in den Mitgliedstaaten abschrecken, in denen das Recht auf Schadensersatz wirksamer durchgesetzt wird. Da die Unterschiede zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Haftungsregelungen sowohl den Wettbewerb als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können, ist es angebracht, diese Richtlinie auf die doppelte Rechtsgrundlage der Artikel 103 und 114 zu stützen.
In Anbetracht dessen, dass massive Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht oft einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, müssen die…
Nach Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital…
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bestimmt Folgendes: „Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder nationale Gerichte das nationale…
Die Artikel 101 und 102 AEUV erzeugen in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen unmittelbare Wirkungen und lassen für diese Einzelpersonen Rechte und Pflichten…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union festzulegen, um die volle Wirkung…
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden ist ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.