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In Anbetracht dessen, dass massive Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht oft einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, müssen die Wettbewerbsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen stärker angeglichen und die Voraussetzungen, unter denen die Verbraucher die ihnen aus dem Binnenmarkt erwachsenden Rechte ausüben können, verbessert werden. Es ist angebracht, in Bezug auf die nationalen Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union und — soweit es parallel dazu angewandt wird — nationales Wettbewerbsrecht, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern. Eine Angleichung dieser Vorschriften wird dazu beitragen zu verhindern, dass sich die Unterschiede zwischen den Vorschriften der Mitgliedstaaten für Schadensersatzklagen in Wettbewerbssachen verstärken.
Im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle nationalen Vorschriften und Verfahren für die Geltendmachung von…
Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen und tätig sind, unterliegen abweichenden Verfahrensvorschriften, die wesentlichen Einfluss auf…
Nach Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital…
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bestimmt Folgendes: „Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder nationale Gerichte das nationale…
Da keine unionsrechtlichen Vorschriften über die Ermittlung des Umfangs eines durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens…
Da keine entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, gelten für Schadensersatzklagen die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.